BFH erkennt Supervisionskurse als Werbungskosten an
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Urteilen aus dem Jahr 2008
(AZ VI R 44/04 und VI R 35/05) seine Rechtsprechung zur Abgrenzung von
Werbungskosten und nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung
bei Bildungsaufwendungen fortentwickelt. Danach können Supervisionskurse
und ähnliche Fortbildungen zu Erwerbsaufwand (Werbungskosten) führen,
wenn sie zur Sicherung und Verbesserung der Qualität beruflicher
Arbeit eingesetzt werden und die angestrebten Fähigkeiten (z.B.
Kommunikationsfähigkeit) als Bestandteil der Sozialkompetenz („soft
skills“) Schlüsselqualifikationen darstellen, die bei der
Wahrnehmung von Führungspositionen im Wirtschaftsleben erforderlich
sind.
Vorratsdatenspeicherung seit Anfang Januar erweitert
Bei der Nutzung von Internet- und E-Mail-Verkehr ist seit dem 1. Januar
2009 zu bedenken, dass bei der anlasslosen Vorratsdatenspeicherung des
Mobiltelefon-, Telefon- und Fax-Verkehrs auch Internet-Nutzungen, inkl.
Internet-Telefonie, sowie aus- und eingehende E-Mails erfasst werden.
Die gesetzliche Grundlage für die sechs-monatige Speicherung bildet § 113b
Satz 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) durch die „Neuregelung der
Telekommunikationsüberwachung ...“ vom 21. Dezember 2007 (siehe
Bundesgesetzblatt unter www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s3198.pdf).
Einen erläuternden Gesamtüberblick erhält man unter www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/46/42/lang,de -
und über einen Link dort auch „Weiterführende Informationen
und Materialien“.
BKA-Gesetz zur Online-Durchsuchung in Kraft
Das noch Ende 2008 erlassene sog. BKA-Gesetz für die Legalisierung
heimlicher Online-Durchsuchungen von ganzen PC-Inhalten, heimlicher Videoüberwachung
von Wohnungen - immerhin nun mit Richtervorbehalt - (siehe www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl108s3083.pdf)
nimmt auch Berufsgeheimnisträger wie Diplom-Psychologen/innen sowie
Zeugnisverweigerungsberechtigte wie Psychologische Psychotherapeuten, Ärzte
und Journalisten nicht aus. Der Bundesverband der Freien Berufe (BFB),
der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit,
die Deutsche Vereinigung für Datenschutz (DVD) und andere kompetente
Stellen sehen darin erhebliche Bürgerrechtseinschränkungen.
Mehrere Verfassungsbeschwerden sind zu erwarten.
Dritter Europäischer Datenschutztag
Am 28.1.2009 findet der dritte Europäische Datenschutztag statt.
Er soll zur Förderung der Kenntnisse für sachgerechten Umgang
mit den eigenen, persönlichen Daten beitragen mit besonderem Augenmerk
auf Kinder und Jugendliche („Web2.0“,
„Soziale Netze“). Einen Überblick dazu gibt es unter: www.coe.int/t/e/legal_affairs/legal_co-operation/data_
protection/Data_Protection_Day_default.asp#TopOfPage.
Dort sind auch Links zu Einzelveranstaltern zu finden. Regionale Veranstaltungen
können z. B. über die jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten
sowie über www.datenschutz.de/latest_arts erfragt
werden. Für BDP-Mitglieder stehen gesammelte Informationen zum beruflichen
Datenschutz unter www.bdponline.de/intern/web/it_und_telekommunikation.html zur
Verfügung.
Ambulante Gruppenpsychotherapie jetzt auch finanziell reizvoll
Mit der am 1.1.2009 in Kraft getretenen neuen Vergütungsregelung
ist Gruppenpsychotherapie auch im Rahmen der GKV finanziell recht interessant
geworden. Für eine verhaltenstherapeutische Kleingruppe mit drei
Patienten werden ca. 121 € pro Stunde (50 Minuten) vergütet.
Eine verhaltenstherapeutische oder tiefenpsychologische Gruppe mit 7
Patienten kann mit etwa 140 € pro Stunde bzw. 280 € pro Doppelstunde
(= 100 Minuten) abgerechnet werden. Neben dem finanziellen Anreiz ist
die Gruppentherapie für viele Psychotherapeuten/innen auch eine
willkommene Abwechslung zur Routine der Einzeltherapien, weiß Dr.
Günter Koch, Leiter der Berliner Akademie für Psychotherapie
(BAP). Wer sich diese Möglichkeiten eröffnen will, muss nach
Auskunft von Dr. Koch zur Erlangung der KV-Abrechnungsziffern für
Gruppentherapie folgende Nachweise führen: 48 Stunden Theorie, 80
Stunden Selbsterfahrung in der Gruppe, 60 Doppelstunden kontinuierlicher
Gruppenbehandlung und 40 Stunden Supervision. Sofern die Behandlungen über
das Ausbildungsinstitut laufen, werden sie auch bezahlt. An der BAP beginnt
der nächste Weiterbildungsgang für VT am 14. u. 15 März
und für TP voraussichtlich im Juni - dann schon im Haus der Psychologie.
Interessierte können sich unter der Nummer 030-20916619 bei Frau
Janik-Wasmund genauer informieren.
Kein Krankengeld mehr für Selbstständige
Seit dem 1.1.2009 haben Selbständige keinen Krankengeldanspruch
mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung. Zwar muss nun „nur
noch“ der ermäßigte Beitragssatz von 14,9 % entrichtet
werden, aber im Krankheitsfall entsteht eine erhebliche finanzielle Lücke.
Diese kann z.B. über eine private Kranken-Tagegeld-Versicherung
geschlossen werden.
Neue Rahmenbedingungen für die RÜRUP-Rente
Wer eine Rürup- oder Basisrenten-Versicherung abgeschlossen hat,
kann ab 2009 einen höheren Betrag in der Steuererklärung als
Sonderausgaben ansetzen. Das Finanzamt akzeptiert nunmehr 68% der Einzahlungen
- maximal jedoch 13.600 EUR. Angerechnet werden allerdings bei Angestellten
Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung und bei Selbständigen
und Freiberuflern ggfs. Beiträge an ein Versorgungswerk.
Neues VVG gilt nunmehr auch für Altverträge
Das zum 1.1.2008 in Kraft getretene neue Versicherungsvertragsgesetz
(VVG) gilt nunmehr auch für Altverträge. Das Bundesministerium
der Justiz bietet dazu eine Broschüre an (Download: www.bmj.de/das-vvg).
Weitere Informationen finden Sie im Downloadbereich des BDP-Wirtschaftsdienstes
unter www.bdp-wirtschaftsdienst.de.
Neu: Basistarif Private Krankenversicherung
Seit dem 1.1.2009 sind alle privaten Krankenversicherer verpflichtet,
einen sogenannten Basistarif mit dem Leistungsspektrum der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) anzubieten. Die Höhe der Beiträge
darf den durchschnittlichen Höchstbeitrag in der GKV (ca. 550 EUR)
nicht überschreiten. Versicherten darf darüber hinaus die Aufnahme
nicht auf Grund von Vorerkrankungen verweigert werden. Neu ist auch,
dass bereits privat Versicherte in den ersten 6 Monaten dieses Jahres
ihren Versicherer wechseln und dabei den Teil der Alterungsrückstellung
mitnehmen können, der der Alterungsrückstellung im Basistarif
entspricht. Beim neuen Versicherer muss der Versicherte dann 18 Monate
im Basistarif verharren, ehe ein Wechsel in einen anderen Tarif mit höheren
Leistungen möglich ist.
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