Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Report Psychologie Zeitschrift des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V.

1. "Anzeigenauftrag" im Sinne der nachfolgenden Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung. Die allgemeinen Geschäftsverbindungen des Verlages gelten sinngemäß auch für Aufträge über Fremdbeilagen wie Beikleber, Beihefter oder sonstige Einlagen sowie für Aufträge zur Einstellung von Anzeigen im Internet oder zur sonstigen Verbreitung. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der Schriftform.

2. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.

3. Wird ein Auftrag durch Umstände nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zurückzuvergüten. Die Rückvergütung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.

4. Der Verlag behält sich vor, Anzeigen- und Beilagenaufträge – auch einzelne Abrufe eines Abschlusses – wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen, gegen die guten Sitten sowie die berufspolitischen Interessen und die ethischen Verpflichtungen des Verbandes verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Die Ablehnung eines Auftrags wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

5. Für die Aufnahme von Anzeigen und Fremdbeilagen in bestimmten Nummern oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift besteht kein Anspruch. Sie müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

6. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen trägt der Auftraggeber. Der Auftrageber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Fehlende der fehlerhaft gedruckte Kontrollangaben auf Coupons von Anzeigen ergeben keinen Anspruch für den Auftraggeber. Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden erst beim Druckvorgang deutlich, so stehen dem Auftraggeber bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche zu. Reklamationen müssen innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.

7. Probeabzüge werden nur auf Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Sendet der Auftraggeber den ihm rechtzeitig übermittelten Probeabzug nicht fristgemäß zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.

8. Rechnungen und Belege werden - sofern vereinbart - sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichungen der Anzeige übersandt.
Die Anzeigenpreise ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste. Der Anzeigenpreis ist nach Zugang der Rechnung zahlbar innerhalb von 30 Tagen, sofern nicht im Einzelfall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist.

9. Vereinbarte oder eingeräumte Nachlässe bei Schaltung mehrerer Anzeigen gelten nur bei Einhaltung der jeweiligen Anzeigenmenge und des zeitlichen Rahmens. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Anzeigenmenge oder des zeitlichen Rahmens ist der Verlag berechtigt, den Nachlass anteilig nach dem Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass nachzuberechnen.

10. Der Verlag liefert mit Rechnung einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten (z.B. für die Rubrik "Marktplatz") oder vollständige Belegnummern geliefert.

11. Ein Auflagenrückgang ist nur dann von Einfluss auf das Vertragsverhältnis, wenn eine Auflagenhöhe zugesichert ist und diese um mehr als 20 v.H. sinkt. Darüber hinaus sind etwaige Preisminderungsund Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.

12. Bei Chiffreanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Er übernimmt darüber hinaus keine Haftung. Einschreibbriefe und Eilbriefe auf Chiffreanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Der Verlag behält sich im Interesse und zum Schutz des Auftraggebers das Recht vor, die eingehenden Angebote zur Ausschaltung von Missbrauch des Chiffredienstes zu prüfen. Zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsangeboten ist der Verlag nicht verpflichtet. Die Eingänge auf Chiffreanzeigen werden 4 Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht zugestellt werden können, werden vernichtet.

13. Im Falle höherer Gewalt erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und Leistung von Schadensersatz. Insbesondere wird auch kein Schadenersatz für nicht veröffentlichte oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen geleistet.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Verlages, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt.

Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages:

1. Werbeagenturen erhalten 15% Vermittlungsprovision. Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbetreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlungsvergütung darf an den Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.

2. Ändert sich der Tarif, dann treten die neuen Bedingungen auch für die laufenden Aufträge in Kraft, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen ist. Dies gilt gegenüber Nichtkaufleuten nicht bei Aufträgen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss abgewickelt werden sollen.

Bonn, den 1.2.2003
Deutscher Psychologen Verlag GmbH